Folgende Personen sind laut dem niedersächsischen Bestattungsgesetz nach der aufgeführten Rangfolge für die Bestattung ihres Angehörigen zuständig und verpflichtet:
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene
Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern,
- die Geschwister,
- die Erben.
Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder keine Erbschaft vorhanden ist, besteht die gesetzliche Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht wird durch die jeweiligen Bundesländer geregelt.